Statuten der Rheingenossenschaft Kaiseraugst
 
Überarbeitet 2016
 
 
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Statuten der Rheingenossenschaft Kaiseraugst

I. Name, Sitz und Zweck

Unter dem Namen der Rheingenossenschaft Kaiseraugst, nachstehend RGK genannt, besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein mit Sitz in Kaiseraugst im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit folgenden Zielen und Aufgaben:

a) Zusammenschluss der Fischer von Kaiseraugst

b) Wahrung der Fischereirechte, insbesondere des Maria-Theresia-Rechts

c) Massnahmen zur Fischbewirtschaftung

d) Schutz und Beobachtung des Rheins und seiner Ufer. (Wasser, Fauna. Flora usw.)

e) Erforschung der Fischerei und Flösserei in historischer Sicht

f) Kontakte und Zusammenarbeit mit Behörden und Vereinen

g) Pflege der Kameradschaft und Kollegialität

h) Durchführung von Vereinsanlässen

i) Förderung der Jungfischer

Die RGK kann sich gleichgesinnten Organisationen oder Dachverbänden anschliessen

II. Mitgliedschaft

a) Die RGK besteht aus Aktiv-­, Jugend­-, Frei­- und Ehrenmitgliedern sowie Gönnern.

b) Als Aktivmitglied kann jede in Kaiseraugst wohnende oder sich über enge Beziehungen zu Kaiseraugst ausweisende Person aufgenommen werden, sofern sie das 16. Altersjahr erreicht hat und Interesse an den Zielen der RGK bekundet.

c) Als Jugendmitglied können Kinder und Jugendliche bis zum 16. Altersjahr aufgenommen werden. Jugendmitglieder erhalten im Vereinsjahr, in welchem sie das 16. Altersjahr vollenden, automatisch die stimmberechtigte Aktivmitgliedschaft.

d) Mitglieder, die ununterbrochen während 25 Jahren der Rheingenossenschaft angehört haben, können auf Antrag des Vorstandes, durch die Generalversammlung zu Freimitgliedern ernannt werden.

e) Personen, die sich um die Rheingenossenschaft oder die Fischerei besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

f) Gönner kann jedermann werden.

g) Stimm- und Wahlrecht haben Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder.

h) Aufnahmen von Aktivmitgliedern erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung. Die Vorgeschlagenen haben an der Generalversammlung anwesend zu sein oder haben sich schriftlich zu entschuldigen. Die Neuaufnahme von Mitgliedern kann an Bedingungen geknüpft werden, die durch die Generalversammlung festzulegen sind.

i) Mitglieder, die den Interessen des Vereins schaden oder die Fischereivorschriften in krasser Weise verletzen, können auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich und begründet mitzuteilen.

j) Jedes Mitglied, welches mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen bis zur Generalversammlung im Rückstand ist, wird vom Mitgliederverzeichnis gestrichen.

III. Organisation

Die Organe der RGK sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

Die ordentliche Generalversammlung muss innert 4 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres mit folgenden Traktanden stattfinden:

a) Abnahme des Protokolls der Generalversammlung

b) Jahresbericht des Flossmeisters

c) Abnahme der Vereinsrechnung unter Kenntnisnahme des Revisorenberichts

d) Décharge-­Erteilung an den Vorstand

e) Mutationen

f) Festsetzung des Jahresbeitrages

g) Wahl des Flossmeisters, des Säckelmeisters und von drei oder fünf weiteren Mitgliedern des Vorstandes für ein Jahr

h) Wahl zweier Rechnungsrevisoren und eines Ersatzrevisors für ein Jahr

i) Jahresprogramm

j) Ehrungen

k) Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern

Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder durch begründetes Begehren von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

Die Generalversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig

a) Die Einberufung von Generalversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung im Minimum 20 Tage vorher unter Angabe der Traktanden.

b) Anträge von Mitgliedern sind 14 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Flossmeister einzureichen.

c) Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, können jedoch auf Antrag geheim durchgeführt werden.

d) Die Generalversammlung kann beschliessen, mündliche Anträge zur Behandlung und Abstimmung zuzulassen. Statutenänderungen sind zwingend mit der Einladung zu traktandieren.

Der Vorstand besorgt sämtliche Vereinsangelegenheiten und die Verwaltung. Er konstituiert sich - mit Ausnahme des Flossmeisters und des Säckelmeisters - selbst und setzt sich mindestens zusammen aus:

Flossmeister = Präsident

Fischermeister = Vizepräsident

Säckelmeister = Kassier

Stabhalter = Aktuar

Rhyweibel = Materialverwalter / Beisitzer


a) Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Flossmeister oder der Fischermeister kollektiv mit dem Stabhalter oder mit dem Säckelmeister

b) Die Kompetenzsumme des Vorstandes beträgt pro Fall Fr. 5'000.00

Der Flossmeister steht allen Vereinsgeschäften vor und vertritt die RGK nach innen und aussen. Er beruft die Versammlungen und Sitzungen ein und hat bei Abstimmungen Stichentscheid.

Der Fischermeister ist der Stellvertreter des Flossmeisters und vertritt diesen in seiner Abwesenheit. Er ist zuständig für die Jugendbetreuung (Förderung der Jungfischer).

Der Säckelmeister besorgt das Rechnungswesen. Die Vereinsrechnung ist den Revisoren rechtzeitig zur Prüfung anzumelden. Den Revisoren und dem Vorstand ist jederzeit Einsicht in die Kassenführung zu gewahren.

Der Stabhalter führt die Protokolle der Versammlungen und Sitzungen.

Der Rhyweibel ist für den Zustand und Unterhalt des Vereinsmaterials verantwortlich.

Die Rechnungsrevisoren werden auf eine Amtsdauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die aktiven Fischer und Fischerinnen der RGK (Inhaber einer gültigen Fischerkarte und des SaNa­-Ausweises) bestimmen selbstständig über Angelegenheiten, die die Fischerei betreffen, wie z.B. die Durchführung, Aufhebung oder Einführung von Fischeraktivitäten.

Die Mitglieder der RGK können zu Frondienststunden verpflichtet werden. Das für das neue Vereinsjahr geltende Reglement muss an der Generalversammlung vorgelegt und genehmigt werden.

IV. Finanzen

a) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Jahresbeiträgen, Aufnahmegebühren, Zuwendungen sowie allfälligen Überschüssen aus Veranstaltungen.

Ehren-­ und Freimitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrages befreit.

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr gemäss GV­ Beschluss März 2010

Für Verbindlichkeiten der RGK haftet nur das Vereinsvermögen

V. Schlussbestimmungen

Statutenrevisionen erfolgen nach Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung.

Die RGK wird aufgelöst, wenn 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder einer Generalversammlung zustimmen und der Auflösungsantrag sämtlichen Mitgliedern mindestens 20 Tage vorher schriftlich bekannt gegeben wurde.

Allfälliges Reinvermögen und Inventar ist bei der Auflösung der Gemeinde Kaiseraugst zur Aufbewahrung zu übergeben, die dasselbe verwaltet und einem sich später bildenden Verein - mit gleichen Zweckbestimmungen - aushändigt.

Bildet sich innerhalb von 20 Jahren nach Auflösung kein neuer Verein mit gleichen Zweckbestimmungen, wird das Vermögen einem Verein mit ähnlichen oder naturschützerischen Zwecken übergeben.

Vorstehende Statuten ersetzen diejenigen vom 26. März 2010 Jedem Mitglied ist ein Exemplar auszuhändigen.



Diese revidierten Statuten wurden an der Generalversammlung vom 22. Januar 2016 genehmigt

Kaiseraugst, 22. Januar 2016

Rheingenossenschaft Kaiseraugst

Flossmeister Stabhalter


Christian Probst Fritz Imfeld